Rechtliche Hinweise

Hier finden Sie alle rechtlichen Hinweise unserer Sektion Biberach im Deutschen Alpenverein (DAV) e.V.

Satzung

 

Die Satzung der Sektion Biberach des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.

Formeller Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist in nachfolgender Satzung bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form genannt (generisches Maskulinum). Eine Wertung ist hiermit nicht verbunden, die Bezeichnungen schließen alle Geschlechter (m/w/d) mit ein.

 

ALLGEMEINES


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Biberach des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Biberach an der Riss. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Biberach eingetragen.


§ 2 Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen, sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit  aller Geschlechter.

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Der Ersatz von in Ausübung der Tätigkeit für den Verein angefallenen Auslagen, Kosten und Aufwendungen ist gegen Vorlage steuerlich anerkennungsfähiger Belege zulässig.

Ebenso die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 26 Nr. 26a EstG und der Übungsleiterentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG.

Näheres wird in einer gesonderten Finanz- bzw. Spesenordnung durch den Vorstand geregelt. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen. Insbesondere kann der Vorstand Mitarbeiter einstellen und diese auch im Rahmen eines ihnen zugewiesenen Geschäftskreises zu besonderen Vertretern gem. § 30 BGB bestellen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen:

a.) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher und weiterer sportlicher Unternehmungen, wie z.B. Sportklettern, Mountainbiking, Snowboarden und des alpinen Skilaufes. Sportunterricht und Kurse wie z.B. Gymnastik und Konditionstraining, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b.) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; 
c.) Veranstaltung von alpinsportlichen und weiteren sportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
d.) Errichtung, Erhaltung und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
e.) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
f.) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
g.) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
h.) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
i.) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
j.) Pflege der Heimatkunde;
k.) Einrichtung und Betrieb einer Website und Nutzung sonstiger elektronischer Medien unter Einhaltung des gesetzlichen Datenschutzes;
l.) Herausgabe von Publikationen;
m.) Einrichtung einer Bibliothek;
n.) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen;

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a.) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b.) Subventionen und Förderungen;
c.) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d.) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e.) Sponsorengelder;
f.) Werbeeinnahmen;
g.) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h.) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
i.) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j.) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k.) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä,);


§ 4 
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören: 

a.) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b.) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c.) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d.) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e.) in die Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f.) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g.) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h.) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.


§ 5
 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

MITGLIEDSCHAFT


§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3. Mitglieder der Sektion, die einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.

4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.


§ 7 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt. Der Beitrag wird zum jeweiligen Fälligkeitstermin im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen; jedes Mitglied hat hierzu (in der Regel bereits im Mitgliedsantrag) ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Mitglieder, welche nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, können vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall durch einen angemessenen erhöhten Beitrag zur Deckung des Zusatzaufwandes der Beitragserhebung (insbesondere angemessene Mahngebühren) herangezogen werden. Aufwendungen, die durch nicht eingelöste Lastschriften entstehen, sind vom jeweiligen Mitglied zu erstatten.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.


§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.


§ 9 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a.) durch Austritt;
b.) durch Tod;
c.) durch Streichung;
d.) durch Ausschluss.


§ 
11 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.


§ 12 Ausschluss

1. Durch Vorstandsbeschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen ist, kann ein Mitglied bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes vom Verein ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe sind:

a.) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b.) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c.) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Entscheidung über die Berufung nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung zur Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu nehmen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur Entscheidung über die Berufung. Versäumt der Vorstand die ordnungsgemäße Einladung mit diesem Tagesordnungspunkt, gilt der Ausschluss als formell unwirksam. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.


§ 13 Abteilungen, Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger, Junioren und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. 

4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Genehmigung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.

5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.


§ 14 Organe

Organe der Sektion sind:

a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

 

 

VORSTAND


§ 15 Zusammensetzung und Wahl

1. „Vorstand“ im Sinne dieser Satzung kann – je nach Zuständigkeitsverteilung gem. Geschäftsordnung (vgl. § 18) der „geschäftsführende Vorstand“ oder der „Gesamtvorstand“ sein, sofern nicht ausdrücklich der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB (vgl. § 16) gemeint ist.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Hüttenwart,
f) dem Naturschutzreferenten,
g) dem Vertreter der Sektionsjugend und
h) dem Kletterhallenreferenten.

3. Zur Beschlussfassung über besondere Geschäfte und Maßnahmen im Rahmen der Geschäftsordnung nach § 18 ist der geschäftsführende Vorstand um folgende Beisitzer zu erweitern: 

a) die Vertreter der einzelnen Gruppen (Bergtouren, Klettern, Hochtouren, Schneeschuh, Skitouren, Mountainbike und Familiengruppe, etc.)
b) den Wegewart
c) den Materialwart
d) den Ausbildungsreferenten
e) den Öffentlichkeitsreferenten
f) den Verantwortlichen für die Sektionsabende

Der insoweit durch die Beisitzer erweiterte Vorstand bildet den Gesamtvorstand.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. Bei (erneuter) Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für vier Jahre gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. Ein Vorstandsmitglied kann, insbesondere auch im Falle kommissarischer Berufung nach Satz 2, mehrere Vorstandsämter bekleiden; unzulässig ist jedoch eine Personalunion von Vorstandsämtern, welche den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 16 bekleiden (d.h. die Ämter von Erstem und Zweitem Vorsitzenden sowie Schatzmeister müssen immer durch verschiedene Personen besetzt sein).


§ 16 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 3000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.


§ 17 Aufgaben

Der Gesamtvorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und informiert die Mitgliederversammlung darüber. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach dieser Satzung oder Kraft Gesetzes der Mitgliederversammlung bzw. mittels Geschäftsordnung gem. § 18 dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.


§ 18 Geschäftsordnung

1. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen und zu ändern und hierin (außerhalb der Satzung) folgende Regelungen zu treffen:

a) die Modalitäten der Arbeitsweise, insbesondere zur Art und Weise der Einberufung und der Beschlussfassung von geschäftsführendem Vorstand und Gesamtvorstand,

b) die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen geschäftsführendem Vorstand und Gesamtvorstand, also die Festlegung, welches Gremium (geschäftsführender Vorstand oder Gesamtvorstand) für die Beschlussfassung über welche Geschäfte und Maßnahmen zuständig ist.

2. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und kann, sofern keine Gegenstände geregelt werden, die zur Vereinsverfassung gehören oder in dieser Satzung als zwingend gekennzeichnet sind, auch von den Regelungen dieser Satzung abweichende Regelungen enthalten.


§ 19 Beirat (aufgehoben)

 

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG


§ 20 Einberufung

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand beruft unter Mitteilung der Tagesordnung, alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung (Region Biberach) und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Sektion (www.dav-biberach.de); die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung; der Tag der Versammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitberücksichtigt; § 193 BGB findet keine, auch keine entsprechende, Anwendung.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 100 Mitglieder (bzw., sollte sich die Mitgliederzahl des Vereins auf weniger als 1000 Mitglieder reduzieren, mindestens ein Zehntel der Mitglieder) schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.


§ 21 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a.) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b.) den Vorstand zu entlasten;
c.) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
d.) künftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von über 50.000 Euro zu beschließen;
e.) Vorstand und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f.) die Satzung zu ändern;
g.) die Sektion aufzulösen;
h) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
i) sonstige nach dieser Satzung dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung zugewiesene Entscheidungen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.


§ 22 Geschäftsordnung

Der Erste oder der Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, es kann vorab ein anderer zur Leitung der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet sein.

 

RECHNUNGSPRÜFER, AUFLÖSUNG


§ 23 Ehrenrat (aufgehoben)


§ 24 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer werden.

2. Die Rechnungsprüfer haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichts rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.


§ 25 Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der erneuten Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Urspünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2022.

Eingetragen beim Amtsgericht mit Wirkung zum 04.07.2022.

Genehmigung erfolgt durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g) und 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung.

 

 Hier geht es zur Satzung im PDF-Format